Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Scheinwerferumbau ! Tips !

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • #46
    Wenn du so viel geld verloren hast, musste doch draus gelernt haben und wissen was passiert wenns zu nem unfall kommt und der Wagen nicht der stvo gerecht ist.
    sigpic

    Kommentar


    • #47
      der Wagen war der stvo gerecht

      Kommentar


      • #48
        Ich meinte ja auch bzgl. der scheinwerfer...wenn die nicht ordnungsgemäß eingetragen sind und du nachts n unfall hast wird die versicherung nix zahlen
        sigpic

        Kommentar


        • #49
          wenn ich keine Vollkasko habe zahlt die Versicherung eh nicht

          Kommentar


          • #50
            Aso...... also Skyline fahren aber kein geld mehr für kasko versicherung haben oder wie
            sigpic

            Kommentar


            • #51
              dann frag ich mich warum ich bis auf fast 1 Million bei meiner Haftpflicht versichert bin, ahhh warte es gibt noch mehr als den eigenen Schaden :D

              Kommentar


              • #52
                Also ich glaub nicht daß du dir anmahßen kannst über meine finanzielle Situation urteilen zu dürfen.

                Kommentar


                • #53
                  Mir solls egal sein...
                  sigpic

                  Kommentar


                  • #54
                    Stillegen dürfen sie nicht, nein. Aber wenn ein Unfall passiert und Du mit nicht originalen Xenon rumfährst (eingetragen oder nicht) und zB eine Person ums Leben gekommen ist... Was dann, da sind dann 55000€ ein Witz gegen.
                    Versteh mich nicht falsch, ich will Dich in keinsterweise belehren.

                    Kommentar


                    • #55
                      Die Polizei darf eh nix still legen sondern nur der TÜV....sprech aus eigener erfahrung^^ Wurde angehalten und weil die der meinung waren, mein sky sei zu laut musste ich mit denen zum Tüv
                      sigpic

                      Kommentar


                      • #56
                        zu laut is meiner auch und wird auch so bleiben. Is aber eingetragen ohne DB-Killer. Und solange die nix stillegen dürfen isses mir egal. Aber in meiner Gegend is der Narrenverein relativ ahnungslos und recht sozial. Mich wundert es daß ich wegen dem lauten Auspuff noch nie angehalten worden bin

                        Kommentar


                        • #57
                          Es gibt immer ein erstes mal.....wenn die dich anhalten und mit zum TÜV schleppen und die dann eine Standgeräuschs messung machen wirds du durchfallen
                          sigpic

                          Kommentar


                          • #58
                            tja, wenn es mal soweit sein sollte, dann werd ich wohl doch ne Klappe einbauen müssen :-)

                            Kommentar


                            • #59
                              Da ist man mal kurz ned da und schon gibt es zich postings. Und bleibt bitte beim Thema.

                              So zu meiner Aussage:

                              KBA:

                              Verbraucherwarnung vor Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten ohne Genehmigungszeichen

                              Flensburg, 26.09.2002. Das KBA warnt vor zunehmend zum Beispiel via Internet oder Zeitschriften angebotenen Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern. Diese Systeme erwecken den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit und nur der aufmerksame Verbraucher entdeckt unter Umständen das Fehlen des Genehmigungszeichens. Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen, entsprechen nicht der StVZO und können die Verkehrssicherheit erheblich gefährden.

                              Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquelle) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei Verwendung von Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben. Kraftfahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht sind zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sichergestellt, auszurüsten – gemäß

                              der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
                              der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"
                              § 50 Abs. 10 StVZO).
                              Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).

                              Nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit serienmäßigen Xenon-
                              Scheinwerfern; §§ 19, 21, 29 StVZO

                              Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht , die mit Gasentladungslampen
                              (Xenonlicht) ausgestattet sind, müssen mit

                              einer automatischen Leuchtweitenregulierung und

                              einer Scheinwerferreinigungsanlage ausgerüstet sein.

                              Beim Einschalten des Fernlichtes muß das Xenon-Abblendlicht eingeschaltet
                              bleiben.

                              Diese Vorschriften sind auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2000
                              erstmals in Verkehr gekommen sind.
                              Bei der HU sind Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2000, die mit Xenon.-
                              Scheinwerfern aber nicht auch mit automatischer Leuchtweitenregelung und
                              Scheinwerferreinigungsanlage nachgerüstet worden sind, zu beanstanden. Der
                              Mangel ist in die Mängelgruppe „EM“ einzustufen.
                              Ist die Nachrüstung von Xenon-Scheinwerfern ohne automatische Leuchtweitenregelung
                              und ohne Scheinwerferreinigungsanlage erfolgt, und wurde für das
                              Fahrzeug danach eine neue Betriebserlaubnis erteilt, ist der Mangel aus rein
                              formalrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Im Feld Bemerkungen/Hinweise
                              kann auf eine fehlende Leuchtweitenregelung und/oder Scheinwerferreinigungsanlage
                              hingewiesen werden.

                              Mfg Marc

                              sigpic

                              Kommentar


                              • #60
                                ich werd mir das mit Sicherheit jetzt nicht durchlesen. hab keine Lust dazu. Ich hab Xenon nicht nachgerüstet. Das war beim Kauf schon drin. Und ausbauen und drauf verzichten werd ich auch nicht. Der TÜV trägts mir ein. Alles andere juckt mich eigentlich nicht.

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X